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10.09.2026
Zweite Gerichtsentscheidung zu GKV-Kostenübernahme für Cannabispatienten!
Wie der BDCan e.V. berichtet, ¹ erging am Sozialgericht Dresden (SG Dresden, Beschl. v. 08.09.2026 - S 11 KR 486/26 ER) vorgestern die bisher zweite Entscheidung zur GKV-Kostenübernahme bzgl. Medizinalcannabisblüten nach neuem Recht. ²
Wichtig: es handelt sich nur um die vorläufige Entscheidung im Eilverfahren, die Hauptsacheentscheidung steht noch aus!
Während das SG Frankfurt a. M. kürzlich noch in einer anderen Eilentscheidung einen Anspruch auf Versorgung mit Blüten rundheraus abgelehnt hatte, ³ stellt sich das SG Dresden nun (in diesem Einzelfall) auf eine deutlich andere Position:
"Das Gericht hat die Krankenkasse im konkreten Einzelfall vorläufig verpflichtet, die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten auf Grundlage einer bestehenden Genehmigung fortzuführen. [...] Das Gericht stellt zugleich klar, dass Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vom [...] Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V umfasst sind. Entscheidend war [...] vielmehr eine bereits 2020 erteilte, unbefristete Genehmigung, die [...] auch Cannabisblüten umfasste und zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht aufgehoben worden war. Das Gericht geht davon aus, dass die Gesetzesänderung allein eine solche bestehende Genehmigung nicht automatisch erledigt. Die Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall. Sie beantwortet insbesondere noch nicht abschließend, wie bereits ergangene Aufhebungsbescheide rechtlich zu beurteilen sind." ¹
Das SG Dresden sieht also ebenso wie das SG Frankfurt a. M. nach neuem Recht keine gesetzliche Grundlage für eine Erstattung mehr (selbsterklärend) - meint allerdings, dass bereits bestehende, unbefristete und nicht aufgehobene Genehmigungen auch nach neuem Recht nicht ohne weiteres hinfällig sind.
Zumindest ein kleiner Lichtblick für Patienten (ohne Aufhebungsbescheid), auch wenn es das vom GKV-BStabG losgetretene Chaos mitnichten verringert. Mal sehen, was die höheren Instanzen letztlich dazu sagen werden.
Für weiterführende Informationen des BDCan für betroffene Patienten siehe hier. ⁴
Quellen:
¹ vgl. BDCan e.V. (LinkedIn, 09.09.2026). "Neuer Beschluss zu bestehenden Cannabisblüten-Genehmigungen". https://de.linkedin.com/posts/bdcan_cannabisalsmedizin-cannabispatienten-gkv-activity-7503365697071312896-ULB4
² vgl. GKV-BStabG, BGBl. 2026 I Nr. 228
³ vgl. SG Frankfurt a. M., Beschl. v. 21.08.2026 - S 14 KR 409/26 ER
⁴ BDCan e.V. "Neue Regeln zur Kostenübernahme von Cannabisarzneimitteln: Was Patient:innen jetzt wissen sollten". https://bdcan.de/cannabisblueten-gkv/
01.09.2026
Erneut Strafverfahren wegen Cannabis-Stecklingen: Auch Hauptzollamt Regensburg sieht eingepflanzte Stecklinge als Cannabispflanzen!
Mit gestriger Pressemitteilung hat das Hauptzollamt (HZA) Regensburg bekannt gegeben, man habe bei einer Kontrolle 2.312 "junge Cannabispflanzen" sichergestellt, die ein österreich. Unternehmen an 729 deutsche Empfänger verschickt hatte. ¹
Das HZA wörtlich:
"Die Pflanzen waren [...] als Stecklinge deklariert. Tatsächlich waren sie jedoch bereits eingepflanzt [...]. Damit handelte es sich nicht mehr um Stecklinge, sondern um sogenannte Setzlinge." ¹
Genauer:
"Stecklinge sind Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht verwendet werden sollen und keine Blüten- oder Fruchtstände aufweisen. Sie gelten [...] als Vermehrungsmaterial und rechtlich nicht als Cannabis. Wird ein Steckling eingepflanzt und wächst er als eigenständige Pflanze weiter, handelt es sich um einen Setzling. Dieser gilt bereits als Cannabispflanze." ¹
Hier bezieht sich das HZA Regensburg auf die sich leider zunehmend etablierende Ansicht in Literatur ² und Rechtsprechung ³, dass ein Steckling mit dem Einpflanzen bereits zur Cannabispflanze werde.
Wir können nur noch mit dem Kopf schütteln...
Wir halten diese Ansicht für abwegig, verfassungswidrig und eine absurde Entartung des Gesetzeswortlauts, in dem davon nirgends die Rede ist! Sie basiert allein auf einer Randbemerkung in der Gesetzesbegründung ⁴ und stellt sich gegen den klaren Gesetzeswortlaut, die grammat., system. und teleolog. Auslegung des § 1 Nr. 6 KCanG sowie den Willen des damaligen Gesetzgebers ⁵, und könnte ggf. gar einen verfassungswidrigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ⁶ darstellen, da sie durch das Hinzufügen weiterer Tatbestandsmerkmale in eine Strafausschließungsvorschrift die Strafbarkeit über den Wortlaut hinaus ausdehnt ⁷ und ohne ausreichende Rückbindung an gesetzl. Aussagen neue Regelungen schafft ⁸ bzw. diese aufgrund eigener Vorstellungen verändert oder durch eine judikative Lösung ersetzt. ⁹
Einziger Lichtblick: aus den nun eröffneten 730 (!) Strafverfahren ¹ dürfte zukünftig wohl noch einige Rechtsprechung entspringen, die evtl. - hoffentlich! - etwas Vernunft zurück ins Dunkel bringt.
Es darf nicht sein, dass nachhaltig der Gesetzeswortlaut missachtet wird!
Quellen:
¹ Presseportal (31.08.2026). "HZA-R: Import von 2.312 Cannabispflanzen gestoppt/ Regensburger Zoll leitet 730 Strafverfahren ein". https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/121258/6342410
² vgl. Patzak/Fabricius, BtMG 11. Auflage 2024, KCanG § 1 Rn. 8; BeckOK BtMG, Hollering/Köhnlein, 25. Edition 15.12.2024, KCanG § 1 Rn. 15
³ vgl. nur VG Köln, Beschl. v. 13.11.2025 - 1 L 1371/25; Beschl. v. 22.06.2026 - 1 L 1051/26; LG Landshut, Beschl. v. 04.10.2024 - 2 Qs 176/24; BGH - 2 StR 441/24, 3 StR 25/24; BayObLG, Beschl. v. 02.02.2026 - 206 StRR 315/25; Beschl. v. 05.08.2025 - 205 StRR 240/25
⁴ BT-Drs. 20/8704, S. 91. https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008704.pdf
⁵ FragDenStaat (Anfrage #322713, 22.11.2024). "Klärung der rechtlichen Einstufung und des Umgangs mit Stecklingen gemäß Konsumcannabisgesetz (KCanG)".
https://fragdenstaat.de/anfrage/klaerung-der-rechtlichen-einstufung-und-des-umgangs-mit-stecklingen-gemaess-konsumcannabisgesetz-kcang/
⁶ Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot, nulla poena sine lege - vgl. BVerfGE 73, 206; BVerfGE 71, 108; BVerfGE 47, 109; BVerfGE 64, 389
⁷ vgl. - wenngleich in anderem Kontext - OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 - 5 ORs 21/24, openJur 2025, 276 Rn. 23
⁸ vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 <306>
⁹ vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 C 18.12 - Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22; Beschl. v. 10.08.2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 8 ff.; Urt. v. 15.01.2019 - 1 C 15.18 Rn. 17
25.08.2026
Skandalöse Hausdurchsuchung wegen Growbox!
Wie RA Grubwinkler berichtet, ¹ betreut die Kanzlei aktuell ein Ermittlungsverfahren mit einem Sachverhalt, der einen kurz zweifeln lässt ob man wacht oder träumt.
Ein Ermittlungsrichter ordnet tatsächlich eine Hausdurchsuchung an mit folgender Begründung:
"[Es] besteht folgender Tatverdacht: Der Beschuldigte ist [...] im Besitz einer etwa schrankgroßen Trockungsanlage für Cannabis, welche durchgehend im Betrieb ist. Aufgrunddessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte [...] im Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis ist." ¹
Laut RA Grubwinkler handelt es sich bei der "Trocknungsanlage" um eine handelsübliche Growbox. ¹
Hier wird also auf Basis eines rundum legalen Verhaltens (Besitz & Betrieb einer handelsüblichen Growbox, mutmaßl. Anbau & Besitz von Cannabis) ohne irgend ein weiteres Indiz ein völlig spekulatives strafbares Verhalten (angeblicher Besitz von >60g Cannabis) unterstellt - und das reicht dem Gericht für eine Durchsuchung.
Kolossal rechtswidrig!
Generell gilt u.a. nach st. Rspr. des BVerfG:
Ein Anfangsverdacht muss über vage Anhaltspunkte und Vermutungen hinausreichen und auf konkreten Tatsachen beruhen. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind. ² Nicht ausreichend für einen Anfangsverdachts ist es, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. ³
Zwar kann in Einzelfällen ein Anfangsverdacht auch durch an sich legales Verhalten begründet werden, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten ⁴ - ein solcher Umstand kann auch im kriminalistischen Erfahrungssatz liegen. Erforderlich ist jedoch, dass der Erfahrungssatz hinreichend konkretisiert ist. Es ist nicht ausreichend, dass nach kriminalistischer Erfahrung lediglich die Möglichkeit besteht, dass das fragliche Verhalten einen strafbaren Hintergrund hat. ⁵
Kurz gesagt:
Legales Verhalten allein kann niemals ohne weiteres einen Anfangsverdacht, geschweige denn eine Hausdurchsuchung begründen!
Ein strafbares Verhalten von StA & Gericht könnte man im obigen Fall durchaus diskutieren.
Quellen:
¹ https://x.com/RGRAnwaelte/status/2090728938133733506
² BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018 - 2 BvR 708/18 [= HRRS 2018 Nr. 989], Leitsätze; BVerfG, Beschl. v. 19.04.2023 - 2 BvR 2180/20 [= HRRS 2023 Nr. 614], Leitsätze
³ BVerfG, Beschl. v. 19.04.2023 - 2 BvR 2180/20 [= HRRS 2023 Nr. 614] Rn. 27
⁴ vgl. BVerfGK 5, 84, 90; 8, 332, 336; BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 – 2 BvR 396/94 16-19; BVerfG, Beschl. v. 15.08.2014 – 2 BvR 969/14 38; vgl. dazu auch LG Regensburg, Beschl. v. 10.10.2014 – 2 Qs 41/14, BeckRS 2014, 100231, Rn. 17; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 152 Rn. 4a; Jahn, in: Fischer/Hoven, Verdacht, 1. Aufl. 2016, S. 147, 157; Hoven, NStZ 2014, S. 361, 365 ff.
⁵ LG Mainz, Beschl. v. 09.08.2021 - 3 Qs 43/21, Leitsatz
29.07.2026
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz ab morgen in Kraft!
Kurzes, trauriges Update für alle Cannabispatienten mit GKV-Kostenübernahme:
Heute wurde das GKV-BStabG im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026 ¹). Somit tritt das Gesetz ab morgen, dem 30.07.2026 in Kraft.
Das Gesetz sieht u.a. vor, "dass die Verordnung von cannabishaltigen Rezepturen grundsätzlich erst nach einem mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel zulässig ist". ² ³ Weiter wird "der Anspruch auf [...] Cannabis in Form von getrockneten Blüten [...] aus dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen". Der Anspruch auf Extrakte in standardisierter Qualität und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon bleibt bestehen. ⁴
Kleiner Trost:
Vor kurzem hat die "Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin" (ACM) unter Vorsitz des renommierten Dr. med. Franjo Grotenhermen bekanntgegeben, in Zusammenarbeit mit RA Prof. Dr. Oliver Tolmein Verfassungsbeschwerde zum BVerfG gegen das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz einlegen zu wollen. ⁵
Alle betroffenen Patienten sind weiter herzlich eingeladen, sich an Bundestagsabgeordnete aus dem eigenen Wahlkreis zu wenden und über die Nachteile des Gesetzes zu informieren, sowie sich für Patientenwohl und die Notwendigkeit individueller Behandlung mit Cannabis-Medikamenten einzusetzen.
Quellen:
¹ vgl. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/228/VO.html
² https://www.apotheke-adhoc.de/rubriken/detail/medizinisches-cannabis/cannabis-fertigarzneimittel-vor-apothekenrezeptur/
³ vgl. BT-Drs. 21/7016, S. 22 f.
⁴ vgl. BT-Drs. 21/6130, S. 61, 95
⁵ https://www.arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de/mitteilungen/acm-mitteilungen-vom-19-juli-2026
07.07.2026
27. Verordnung zur Änderung von Anlagen des BtMG: HHC ist jetzt ein Betäubungsmittel!
Kuriose Neuigkeit zum halbsynthetischen Cannabinoid-Derivat Hexahydrocannabinol (HHC): seit dem 23.05.2026 ist HHC ein Betäubungsmittel!
Konkret wurde HHC mit Verkündung der "27. Verordnung zur Änderung von Anlagen des BtMG" im BGBl. ¹ als verkehrsfähiges, nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel in die Anlage II des BtMG aufgenommen - ausgenommen als Inhaltsstoff von Medizinalcannabis i.S.d. MedCanG sowie nichtsynthetisches (natürliches) HHC zu nichtmedizinischen Zwecken. ²
Bei aller legitimen Kritik an den immer neuen, dubiosen synthetischen Cannabinoid-Derivaten: Einen gesundheitspolitischen Mehrwert können wir hier kein Stück erkennen - dafür mal wieder eine sinnlose, eklatant unverhältnismäßige Kriminalisierung von Konsumenten. Denn auch im Rahmen des NpSG war der Umgang mit HHC und etlichen weiteren Derivaten bereits stets verboten - allerdings nur beim Umgang zum Zwecke des Inverkehrbringens auch strafbar, sodass Konsumenten ähnlich wie im KCanG privilegiert waren. ³ Das ist nun vorbei, der Gesetzgeber will nun lieber jeglichen Umgang mit (synthetischem) HHC pauschal via BtMG verfolgen und bestrafen.
In unseren Augen wieder einmal ein unausgegorener Schnellschuss des BMG ohne gesundheitspolitischen Mehrwert, dafür mit jeder Menge sinnloser, unverhältnismäßiger Kriminalisierung selbstbestimmter Konsumenten.
Quellen:
¹ vgl. BGBl. 2026 Teil I Nr. 150 (22.05.2026). https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/150/VO.html
² vgl. Anlage II des BtMG, Position "Hexahydrocannabinol (HHC)"
³ vgl. §§ 3, 4 iVm Anlage 1 des NpSG, Abschnitt 2.3.1
⁴ vgl. Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit, "Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes", S. 1, 11. https://suchtkooperation.nrw/fileadmin/user_upload/Geschaeftsstelle/Aktuelles/Verordnungsentwurf.pdf
⁵ vgl. § 3 i.V.m. Anlage 1 des NpSG, Abschnitt 2.3.1
⁶ vgl. § 4 i.V.m. Anlage 1 des NpSG, Abschnitt 2.3.1
02.07.2026
LG Freiburg zu Nutzhanf & Rauschklausel: Nutzhanfblüten sind kein Cannabis!
Endlich mal wieder eine gute Nachricht.
Das LG Freiburg hat in einer aktuellen, noch unveröffentlichten Entscheidung eine klare Ansage bzgl. der Unterscheidung von Cannabis (§ 1 Nr. 8 KCanG) und Nutzhanf (§ 1 Nr. 9 KCanG) sowie der dabei entscheidenden Rauschklausel (§ 1 Nr. 9 lit. a KCanG) gegeben - konkret schreibt Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Weis: ¹
"Die Green Brothers transportierten rund 170 kg Nutzhanfblüten mit einem THC-Gehalt von unter 0,3 % [...]. An der Grenze beschlagnahmte der Zoll die gesamte Ladung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Handeltreibens mit Cannabis. Das Landgericht Freiburg sprach die Green Brothers heute frei. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich nicht um Cannabis, weil spätestens seit der Teillegalisierung praktisch ausgeschlossen ist, dass jemand versucht, sich mit Nutzhanf zu berauschen. Die Kammer stellte sich ausdrücklich gegen die konservative Linie des BGH aus der Zeit vor der Teillegalisierung und bezeichnete diesen Ansatz als den falschen Weg."
Hört, hört! Da können wir nur applaudieren.
Nach den Entscheidungen des AG Amberg (Urt. v. 30.10.2025, nicht veröffentlicht ²) und FG Düsseldorf ³ ist das LG Freiburg nun schon das dritte Gericht, das einer stumpfen Fortführung der bisherigen extrem restriktiven, jede noch so realitätsferne Möglichkeit einer Berauschung kriminalisierenden Rechtsprechung zur Rauschklausel ⁴ eine klare Absage erteilt. Sehr schöne Entwicklung.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, der Staatsanwaltschaft steht noch die Möglichkeit zur Revision offen. ¹ Und hier wird es spannend: sollte die Anklage bereits zum LG Freiburg erfolgt sein (hier realistisch möglich z.B. bei Annahme einer bandenmäßigen Begehung, § 34 IV Nr. 3 KCanG), würde das Verfahren im Falle einer Revision dem BGH vorgelegt, der sich aufgrund der Konstellation zwangsläufig zur Rauschklausel positionieren müsste. Dann gäbe es erstmals höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zur Rauschklausel nach neuem Recht.
Wir sind gespannt!
Quellen:
¹ RA Dr. Ferdinand Weis (LinkedIn, 06.2026). https://de.linkedin.com/posts/dr-ferdinand-weis-449225156_shout-out-landgericht-freiburg-entscheidet-activity-7473048769169797121-I_Sg
² RA Dr. Ferdinand Weis, (LinkedIn, 17.04.2026). https://www.linkedin.com/posts/dr-ferdinand-weis-449225156_rauschklausel-sensationeller-rechtskräftiger-share-7450816234062852096-JTb2
³ FG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2024 - 4 K 584/24 VTa
⁴ vgl. nur BGH - Urt. v. 24.03.2021 – 6 StR 240/20; Beschl. v. 23.06.2022 - 5 StR 490/21
24.06.2026
Stecklings-Hammer aus Köln: Auch Stecklinge in Hydrokultur ohne festes Substrat sind Cannabis-pflanzen!
Wir sind immer noch sprachlos... Das VG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 22.06.2026 – 1 L 1051/26) nun sogar Stecklinge in Hydrokultur zu nicht weitergabefähigen Cannabispflanzen erklärt! ¹ ² ³
Wir wissen selbst nicht, wie man eine derart haarsträubende Entfremdung vom Gesetzeswortlaut (vgl. § 1 Nr. 6 KCanG) begründen sollte - daher hier nur die Pressemitteilung des VG Köln, bezeichnenderweise ebenfalls ohne nähere Begründung: ¹
"Der [...] Handel mit Cannabisjungpflanzen ist nicht nur dann verboten, wenn [sie] in ein Substrat wie etwa Erde eingepflanzt sind, sondern auch dann, wenn sie in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht sind. [...] Ein Steckling [...] liegt nur vor, wenn [er] noch nicht in ein Substrat oder eine flüssige Nährstofflösung eingebracht ist. Wird der Steckling eingepflanzt oder in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht, wird er transportfähig gemacht und stellt damit Cannabis dar, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist."
Kurz gesagt hat das VG Köln also entschieden, dass neben eingepflanzten Stecklingen in festem Substrat nun auch Stecklinge in hydroponischen Systemen nicht vertrieben werden dürfen. ³
Wir halten diese Entscheidung für völlig abwegig, verfassungswidrig und eine absurde Entartung des Gesetzeswortlauts, in dem von all dem mit keinem Wort die Rede ist! Sie basiert allein auf einer Randbemerkung in der Gesetzesbegründung ⁴ und stellt sich gegen den klaren Gesetzeswortlaut, der grammat., systemat. und teleolog. Auslegung des § 1 Nr. 6 KCanG sowie dem Willen des damaligen Gesetzgebers ⁵, und könnte ggf. gar einen verfassungswidrigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ⁶ darstellen, da sie durch das Hinzufügen weiterer Tatbestandsmerkmale in eine Strafausschließungsvorschrift die Strafbarkeit über den Gesetzeswortlaut hinaus ausdehnt ⁷ und ohne ausreichende Rückbindung an gesetzl. Aussagen neue Regelungen schafft ⁸ bzw. diese aufgrund eigener rechtspolit. Vorstellungen verändert oder durch eine judikative Lösung ersetzt. ⁹
Unfassbar, dass so etwas in einem Rechtsstaat möglich ist. Wir hoffen auf eine Beschwerde zum OVG NRW.
Quellen:
¹ Justiz NRW (Pressemitteilung, 23.06.2026). "VG Köln: Cannabisjungpflanzen in flüssiger Nährlösung dürfen nicht im gewerblichen Handel weitergegeben werden". https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/13_23062026/index.php
² LTO (23.06.2026). "Der 'Steckling'-Streit geht weiter". https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1l105126-vg-koeln-cannabis-gewerblicher-handel-verboten-cannabis-steckling
³ Beck-aktuell (23.06.2026). "In Nährlösung getaucht – und schon illegal". https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/vg-koeln-1l1051-26-cannabis-handel-stecklinge-jungpflanzen-2026-06-23
⁴ BT-Drs. 20/8704, S. 91
⁵ FragDenStaat (Anfrage #322713, 22.11.2024). "Klärung der rechtlichen Einstufung und des Umgangs mit Stecklingen gemäß Konsumcannabisgesetz (KCanG)".
https://fragdenstaat.de/anfrage/klaerung-der-rechtlichen-einstufung-und-des-umgangs-mit-stecklingen-gemaess-konsumcannabisgesetz-kcang/
⁶ Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot, nulla poena sine lege - vgl. BVerfGE 73, 206; BVerfGE 71, 108; BVerfGE 47, 109; BVerfGE 64, 389
⁷ vgl. - wenngleich in anderem Kontext - OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 - 5 ORs 21/24, openJur 2025, 276 Rn. 23
⁸ vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 <306>
⁹ vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 C 18.12 - Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22; Beschl. v. 10.08.2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 8 ff.; Urt. v. 15.01.2019 - 1 C 15.18 Rn. 17
10.06.2026
Wichtige Entscheidung für Home-Grower: BayObLG konkretisiert Anforderungen bzgl. Zugriffsschutz im Eigenanbau
Mit einem kürzlich veröffentl. Beschluss hat unseres Wissens erstmals ein OLG (genauer: das BayObLG) seine Rechtsauffassung zum berüchtigten Zugriffsschutz im Eigenanbau konkretisiert.
Im Gesetz heißt es dazu: ¹
"Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz [...] durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen."
Die Gesetzesbegründung konkretisiert: ²
"Wer Cannabis oder Vermehrungsmaterial an seinem Wohnsitz [...] aufbewahrt, hat dieses konsequent vor dem Zugriff durch Dritte [...] zu schützen, insbesondere durch Schutzvorrichtungen gegen einfachen Diebstahl. [...] Geeignete Maßnahmen [...] umfassen die Sicherung von Grow-Boxen[,] Gewächshäusern oder Anbauflächen durch mechanische oder elektronische Verriegelungsvorrichtungen sowie die Verwahrung [von] Cannabis und [...] Samen in kindersicheren Behältnissen oder [gegen] Zugriff gesicherten Räumen oder Schränken."
In der juristischen Kommentarliteratur werden teils mechanische oder elektronische Verriegelungseinrichtungen für erforderlich erachtet. ³
Dem folgt das BayObLG (Beschl. v. 17.03.2026 - 201 ObOWi 151/26) nun aber nur eingeschränkt, und spezifiziert etwas abmildernd weiter:
"Der Besitzer von Cannabis ist nach § 10 KCanG verpflichtet, durch aktive Sicherungsmaßnahmen den Zugriff Dritter [...] auf das Cannabis zu verhindern. [...] Der Formulierung des Gesetzes [ist] zu entnehmen, dass der Besitzer von Cannabis verpflichtet ist, irgendein aktives Verhalten an den Tag zu legen, um dieses zu sichern und die Gefahr eines Zugriffs Dritter [...] herabzumindern. Das bloße Vertrauen eines Besitzers, seine Mitbewohner und Besucher würden die Privatsphäre eines [...] unverschlossenen Raums respektieren und sich von dem dort unverschlossen aufbewahrten Cannabis fernhalten, stellt [kein] aktives [...] Verhalten dar." ⁴
Das Anbringen von Schlössern ist also nicht pauschal zwingend nötig - irgend eine aktive Schutzmaßnahme jedoch sehr wohl, sonst handelt man ggf. ordnungswidrig! ⁵
Wir würden der Einfachheit halber dennoch zu einem einfachen Schloss raten.
Quellen:
¹ vgl. § 10 KCanG
² vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 101
³ vgl. Patzak/Fabricius BtMG 11. Auflage, § 10 KCanG Rn. 2; Hollering/Köhnlein in BeckOK BtMG 29. Edition, § 10 KCanG Rn. 4
⁴ vgl. BayObLG, Beschl. v. 17.03.2026 - 201 ObOWi 151/26 - openJur 2026, 4668 - Leitsätze, Rn. 19
⁵ vgl. § 10 i.V.m. § 36 I Nr. 6 KCanG
30.04.2026
Nutzhanf - Freispruch aus Bayern!
Eine zweifellos außergewöhnliche Entscheidung: wie RA Dr. Weis gestern öffentlich gemacht hat, ¹ wurde vor kurzem eine Entscheidung des AG Amberg (Urt. v. 30.10.2025 - nicht veröffentlicht, Az. unbekannt) rechtskräftig, die es in sich hat. Der Angeklagte wurde vom Vorwurf des strafbaren Umgangs mit Konsumcannabis iSd § 34 KCanG freigesprochen, da es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um Cannabis, sondern Nutzhanf gehandelt habe. Die StA hat zwischenzeitlich ihre (Sprung-)Revision zurückgezogen, das Urteil ist damit rechtskräftig!
Konkret heißt es vom Gericht:
"Eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 KCanG lag kommt nicht in Betracht, da kein Cannabis [...] vorlag. [...] In diesem Fall lag Nutzhanf vor. [...] In den Produkten war kein THC [bzw.] nur in so geringen Mengen vorhanden, dass der Grenzwert [von 0,3% THC-Gehalt] nicht überschritten wurde. Infolgedessen ist auch ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen. Grundsätzlich kann ein zusätzliches Freisetzen von THC durch Erhitzen beim Backen nicht ausgeschlossen werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht daher von einer abstrakten Gefährdung aus [...]. Bei CBD Blüten [sic] sind aber derart große Mengen erforderlich, die sowohl finanziell als auch vom Aufwand nicht im Verhältnis zum üblichen THC Konsum [sic] stehen. Darüber hinaus besteht nach Einführung des KCanG nun auch die Möglichkeit THC legal zu erwerben. Eine Notwendigkeit diese über derart aufwändige Prozesse herzustellen besteht daher nicht mehr. Es muss daher nicht nur auf die abstrakte Missbrauchsmöglichkeit abgestellt werden, sondern auf eine realitätsnahe Missbrauchsmöglichkeit." ¹
Bemerkenswert!
Unseres Wissens ist das eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit dem Problemkomplex Nutzhanf & die für die Frage der Strafbarkeit entscheidende Rauschklausel ² nach neuem Recht auseinandersetzt.
Im Ergebnis vertritt das AG Amberg eine sehr ähnliche Linie wie das FG Düsseldorf in anderer Sache ³ (wir berichteten ⁴): die bisher extrem restriktive, jede noch so realitätsferne Möglichkeit eines Missbrauchs zu Rauschzwecken inkludierende Auslegung der Rauschklausel nach altem Recht ⁵ sei nach neuem Recht und im Lichte geänderter Rahmenbedingungen deutlich liberaler auszulegen; für eine Einstufung als Cannabis und damit eine mögliche Strafbarkeit hinreichend sei keine rein abstrakt-theoretische, sondern nur eine konkret-realitätsnahe Möglichkeit zum Missbrauch für Rauschzwecke. Beide Gerichte haben das in den jeweiligen Fällen verneint und legalen Nutzhanf gesehen - in unseren Augen absolut richtig, pragmatisch und vernünftig.
Eine sehr hoffnungsvolle Nachricht für alle Nutzhanf-Händler!
Und was sagt der BGH zu all dem? Nun... bisher nichts. In den nunmehr über 2 Jahren seit Inkrafttreten des CanG gab es vom BGH exakt eine Entscheidung (BGH, Beschl. v. 15.07.2025 - 2 StR 644/24), die das Thema Nutzhanf überhaupt tangiert und dabei keinerlei konkrete Aussagen in der Streitfrage selbst getätigt hat. Man darf also gespannt bleiben.
Quellen:
¹ RA Dr. Ferdinand Weis (LinkedIn, 17.04.2026). https://de.linkedin.com/posts/dr-ferdinand-weis-449225156_rauschklausel-sensationeller-rechtskr%C3%A4ftiger-activity-7450816235270791170-3Kxk
² früher Anlage I BtMG, Position "Cannabis", Ausnahme nach lit. b Alt. 2; jetzt § 1 Nr. 9 lit. a KCanG
³ FG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2024 - 4 K 584/24 VTa. https://openjur.de/u/2499093.html
⁴ Canna Recht Consulting (Instagram, 23.12.2024). https://www.instagram.com/p/DD7H1ZLoAVj/
⁵ vgl. nur BGH, Urt. v. 24.03.2021 - 6 StR 240/20; Beschl. v. 23.06.2022 - 5 StR 490/21
21.04.2026
Polizeiliche Kriminalstatistik 2025: Legalisierung funktioniert - Straftaten kollabieren!
Historisch!
Gestern wurde die von unserer Seite schon lange erwartete PKS 2025 veröffentlicht ¹ - und siehe da, wieder einmal erleben wir "die quantitativ bedeutendste Entkriminalisierung in der Geschichte der Bundesrepublik" ² live in Aktion.
Nachdem die Summe aller (!) Rauschgiftdelikte bereits 2024 im Vergleich zum Vorjahr um sagenhafte fast 119.000 Fälle (- 34,2%) kollabiert war ³, sackten die Fallzahlen 2025 im Vergleich zu 2024 nochmals (!) um kolossale über 63.000 Fälle (- 27,7%) ab! ⁴
Dieser gesundheitspolitisch einmalige Rückgang ist - wie auch schon 2024 - fast ausschließlich (!) auf das Cannabisgesetz zurückzuführen:
Nachdem die die Fallzahlen von Cannabis-bezogenen Straftaten bereits 2024 im Vergleich zum Vorjahr um fast 115.000 Fälle (- 53,1%) kollabiert waren ³, sanken die Fallzahlen 2025 im Vergleich zu 2024 nochmals (!) um fast 59.000 Fälle (- 57,7%) ab! ⁴
Damit ergibt sich nach den Zahlen der PKS 2024 & 2025 ³ ⁴ insgesamt seit 2023 bis heute ein Rückgang der gesamten deutschen Rauschgiftkriminalität um unfassbare fast 182.000 Fälle (-52,4%!), der wiederum fast ausschließlich auf den historischen Rückgang der Cannabis-bezogenen Kriminalität seit 2023 um fast 173.000 Fälle (-80,1%!) zurückzuführen ist.
Das CanG hat also innerhalb von nicht einmal 2 Jahren fast im Alleingang (vgl. absolute Fallzahlen!) eine Reduktion der gesamten deutschen Rauschgiftkriminalität um über die Hälfte (!), und einen Kollaps der Cannabis-Kriminalität auf nicht einmal ein Fünftel (!) der Werte vor CanG bewirkt!
Was für ein monumentaler, historisch schlicht einmaliger Erfolg in der deutschen Drogenpolitik.
Und wer bei fast 173.000 (!) Strafverfahren weniger jedes Jahr keine Entlastung von Polizei & Justiz sehen kann, der sollte ggf. mal zum Optiker.
Es ist kaum möglich, die Tragweite dieser Entwicklungen zu überbetonen. Was das CanG bewirkt hat, ist nichts geringeres als der größte kriminal- und gesundheitspolitische Erfolg der gesamten bundesdeutschen Geschichte! Wir sind sehr glücklich.
Quellen:
¹ BKA (20.04.2026). "Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 - Ausgewählte Zahlen im Überblick". https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2025/FachlicheBroschueren/IMK-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=4
² Manthey/Jacobsen/Kalke (30.09.2025). "Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN): 1. Zwischenbericht", S. 7. https://www.fdr.uni-hamburg.de/record/17993
³ BKA (02.04.2025). "Polizeiliche Kriminalstatistik 2024 - Ausgewählte Zahlen im Überblick", S. 11. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25028_pks-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=8
⁴ BKA (20.04.2026). "Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 - Ausgewählte Zahlen im Überblick", S. 38 f.. https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2025/FachlicheBroschueren/IMK-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=4
13.04.2026
Märchenstunde bei der Union: Polemik, Halbwahrheiten, Falschbehauptungen und offene Wissenschaftsfeindlichkeit zur CanG-Evaluierung
Nach der ersten Welle an Reaktionen aus Presse & Politik auf den kürzlich vorgestellten 2. Zwischenbericht der CanG-Evaluierung ¹ kann man wohl getrost sagen: Teile der Union scheinen mittlerweile das Ringen um neue Argumente aufgegeben zu haben, und üben sich nun offenbar in unverhohlener Pauschalisierung, Faktenleugnung und Wissenschaftsfeindlichkeit.
Familienministerin Prien fabuliert von einer "Einstiegsdroge", ² ³ Bundesdrogenbeauftragter Dr. Streeck diffamiert sämtliche Medizinalcannabis-Patienten pauschal als Freizeitkonsumenten, ² ³ Bayern will weiter Anbauvereinigungen verunmöglichen, ⁴ selbst die Polizeigewerkschaften (!) mit ihrer Forderung nach Anpassung statt Abschaffung des CanG ⁵ ⁶ werden ignoriert, während Innenminister Dobrindt völlig eskaliert und die Wissenschaftler und ihre Studie öffentlich herabwürdigt... ² ³ ⁷
Daher im folgenden ein kleines "Worst-Of" inkl. Faktencheck.
"Die Teillegalisierung von Cannabis [...] war ein Fehler!"
- Bundesgesundheitsministerin Warken ²
Das sieht die Evaluierung anders. ⁸
"Das Cannabisgesetz ist ein vollkommener Rohrkrepierer. Jugendgefährdend und kriminalitätsfördernd..."
- Bundesinnenminister Dobrindt ² ³
Eloquent wie immer - und Falschbehauptung Nr. 1. ⁹
"...Die Bedenken der Sicherheitsbehörden wurden [...] nicht berücksichtigt..." ² ³
Falschbehauptung Nr. 2. ⁷ ¹⁰ ¹¹
"...Das Ergebnis: Der Schwarzmarkt boomt, die Kriminalität steigt." ² ³
Falschbehauptung Nr. 3. ¹² ¹³ ¹⁴
"Das [CanG] sei ein 'Brandbeschleuniger für den Drogenkonsum' ". ⁷
Falschbehauptung Nr. 4. ¹⁵
"Dobrindt wirft den Wissenschaftlern vor, 'ein vollkommen verzerrtes Bild der Realität' wiederzugeben. 'Es liegt ganz offensichtlich auch an der Methodik der Analyse'." ⁷
Was für eine bodenlose Wissenschaftsfeindlichkeit!
Hier versucht ein Minister, seine eigene bornierte Meinung zum Fakt zu erheben, und gleichzeitig jegliche widersprechende Fakten zur "verzerrten" Meinung zu degradieren - selbst wenn er dafür dutzende Experten und Wissenschaftler mitsamt ihrer gesamten, jahrelangen Forschungsarbeit diskreditieren muss. Unfassbar. Für uns ist das ein Rücktrittsgrund.
Eine Breitseite von Kritik aus Wissenschaft, Politik und Anwaltschaft gegen Dobrindts Schwurbeleien ließ zum Glück nicht lange auf sich warten:
"Für die Wissenschaftler ist diese Reaktion auf ihre Arbeit 'enttäuschend'. Dobrindt habe offensichtlich den Bericht nicht sorgfältig gelesen, sagt der Kriminologe Jörg Kinzig von der Universität Tübingen." ⁷
Den Eindruck haben wir auch.
"Dass der Bundesinnenminister mit den Ergebnissen der Evaluation nicht zufrieden sein würde, hatte sich bereits im Vorfeld abgezeichnet. Die Richtung und Intensität seiner Kritik [...] kamen jedoch auch für uns [...] überraschend, weil sie vollkommen aus der Luft gegriffen ist, nimmt doch die Perspektive der Sicherheitsbehörden in der Studie breiten Raum ein. [Aber] die pauschale Ablehnung [des CanG] durch die Union ist ja hinlänglich bekannt: Das Gesetz sollte am besten komplett zurückgenommen werden. [...] Dass die Bewertung der Teillegalisierung [...] nicht das erwartete, eindeutig negative Bild ergibt, sorgt dann natürlich für Unzufriedenheit. [Man muss] annehmen, [dass der Innenminister den Bericht vielleicht gar nicht gelesen hat.] Wenn Herr Dobrindt sich fragt, wie die Sicherheitsbehörden [zum CanG] stehen, kann ich ihm die Lektüre unseres Zwischenberichts nur wärmstens ans Herz legen. [...] Für eine [...] evidenzbasierte Gesetzgebung ist es doch ein Glücksfall, dass das KCanG eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation vorsieht. Aber diese hat nur dann einen kriminalpolitischen Wert, wenn sich [...] Politiker unvoreingenommen mit den Forschungsergebnissen auseinandersetzen und nicht rücksichtslos ihre eigene politische Agenda verfolgen."
- Prof. Dr. Jörg Kinzig ¹⁰
Sehr pointiert auf den Punkt gebracht.
"Die Erklärung von Dobrindt [...] ist allein Ausdruck seiner Wissenschaftsfeindlichkeit. Es geht um die Durchsetzung einer politischen Ideologie, nicht um Erkenntnisgewinn."
- Republikanischer Anwälteverein ¹⁶
Auch die SPD ist not amused:
"Die pauschale Kritik von [...] Dobrindt an der Cannabis-Evaluierung ist völlig fehl am Platz. Wer Studien diskreditiert, nur weil sie nicht ins eigene Weltbild passen, gefährdet das Vertrauen in evidenzbasierte Politik. Wir als SPD stehen für einen anderen Weg: Entscheidungen auf Basis von Fakten – nicht Ideologie. [...] Unser Anspruch: Nicht zurückdrehen, sondern besser machen. [...] Statt sich sachlich mit den Ergebnissen auseinanderzusetzen, erweckt der Bundesinnenminister den Eindruck, ideologisch motiviert zu argumentieren [...]. Populistische Verkürzungen helfen niemandem - weder beim Gesundheitsschutz noch bei der Bekämpfung von Kriminalität."
- gesundheitspolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Dr. Christos Pantazis ¹⁷ ¹⁸
100% Zustimmung.
Mit Verlaub, das Verhalten der Union bzgl. Cannabis hat langsam nichts mehr mit Politik zu tun - das ist ein ideologischer Kreuzzug, bei dem widersprechende Fakten und wissenschaftliche Erkenntnisse scheinbar nur störendes Beiwerk sind, das man getrost beiseite wischen kann. Insbesondere für den unterirdisch-niveaulosen verbalen Rundumschlag von Innenminister Dobrindt gibt es schlicht keinerlei Grundlage jenseits seiner eigenen Fantasie... Mit diesem Gebaren wirkt die Union auf uns zunehmend mehr wie ein außer Kontrolle geratener reaktionärer Fundamentalisten-Verein, als eine Mitte-konservative Volkspartei.
Soll das die Zukunft sein?
Wer so denkt und handelt, dem geht es nicht um Menschen, nicht um Vernunft, nicht um Fortschritt - sondern nur um plumpe Rechthaberei um jeden Preis. Was für eine kolossale Hybris, Hetze und Ideenlosigkeit auf den Schultern Millionen freier, unbescholtener Menschen. Pfui!
Quellen:
¹ Manthey/Kalke/Kraus et al. (01.04.2026). "Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN): 2. Zwischenbericht". https://www.fdr.uni-hamburg.de/record/18530
² BMG (01.04.2026). "Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung - BMG, BMI und BMBFSFJ und Bundesdrogenbeauftragter erkennen dringenden Handlungsbedarf". https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/zweite-evaluation-zur-cannabis-teillegalisierung-01-04-26
³ BMI (01.04.2026). "Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung - BMG, BMI und BMBFSFJ und Bundesdrogenbeauftragter erkennen dringenden Handlungsbedarf". https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/04/cannabis.html
⁴ Bayerischer Rundfunk (02.04.2026). "Bayern bleibt trotz Experten-Bericht bei strengem Cannabis-Kurs". https://www.br.de/nachrichten/bayern/bayern-bleibt-trotz-experten-bericht-bei-strengem-cannabis-kurs,VFYWYjG
⁵ Legalisieren Jetzt (YouTube, 05.04.2026). "BDK-Chef Dirk Peglow Klartext zu Cannabis und Schwarzmarkt". https://m.youtube.com/watch?v=OU3R0QRubws
⁶ Gewerkschaft der Polizei (12.03.2026). "Poitz: Lieber nachjustieren, als dem Schwarzmarkt zur Herrschaft verhelfen". https://www.gdp.de/bund/de/stories/2026/03/gdp-zu-cdu-cannabisforderung
⁷ Tagesschau (01.04.2026). "Dobrindts schwere Vorwürfe beim Cannabis-Bericht". https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/cannabis-bericht-102.html
⁸ Manthey/Kalke/Kraus et al. (2026). S. 5 f.
⁹ Manthey/Kalke/Kraus et al. (2026). S. 5 ff., 65 f., 81 f., 183 ff.
¹⁰ LTO (10.04.2026). "Dobrindts Kritik an der Cannabis-Evaluierung ist völlig aus der Luft gegriffen". https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-evaluierung-dobrindt-kritik-ekocan-kinzig-weedmob
¹¹ https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/cannabisgesetz (vgl. Stellungnahmen u.a. von GdP und DRB)
¹² Manthey/Kalke/Kraus et al. (2026). S. 5 ff., 65 f., 183 ff.
¹³ Steimle/Werse/Stallwitz (August 2025). "Projektbericht: Veränderungen für Konsumierende von Cannabis durch das Cannabisgesetz - KonCanG", S. 19 ff.. https://www.frankfurt-university.de/fileadmin/standard/ISFF/KonCanG_Projektbericht.pdf
¹⁴ FAZ (30.03.2026). "'Die Apotheker sind krass. Und legal'". https://www.faz.net/aktuell/politik/staerkt-oder-schwaecht-die-legalisierung-von-cannabis-die-organisierte-kriminalitaet-accg-200683113.html
¹⁵ Manthey/Kalke/Kraus et al. (2026). S. 5 ff., 65 f., 81 f., 112 f.
¹⁶ Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (Bluesky, 02.04.2026). https://bsky.app/profile/rav-ev.bsky.social/post/3miiq6qx3lk2o
¹⁷ Dr. Christos Pantazis (Instagram, 02.04.2026). https://www.instagram.com/dr.christos.pantazis/p/DWoIUSBDF_o/
¹⁸ Ärzteblatt (02.04.2026). "SPD wirft Dobrindt unsachliche Kritik an Cannabis-Evaluierung vor". https://www.aerzteblatt.de/news/spd-wirft-dobrindt-unsachliche-kritik-an-cannabis-evaluierung-vor-a3b8c8f5-647a-4b2e-a0a9-501cf98ef7d5
02.04.2026
CanG-Evaluierung: Zweiter Zwischenbericht der Projektgruppe EKOCAN veröffentlicht!
Der mit riesiger Spannung erwartete zweite Zwischenbericht zur KCanG-Evaluierung (vgl. § 43 II S. 3 KCanG) wurde gestern vorgestellt! Spoiler: wir sind weitgehend sehr happy.
Das eigentliche Ergebnis-Papier ¹ bringt es auf über 220 (!) Seiten mit bemerkenswertem wissenschaftlichen Tiefgang trotz teils begrenzter Datenlage - eigentlich unmöglich das adäquat zusammenzufassen. Wir konnten es aber dennoch nicht lassen, haben einen echten Deep-Dive jenseits der gerade überall kursierenden Schlagzeilen und Stichwörter gewagt, und uns daher einen kompletten Tag lang in mühseliger Recherchearbeit durch das gesamte Paper gekämpft. Konsequent ohne jede KI, um nichts zu verpassen oder falsch einzuordnen.
Im folgenden findet ihr das Ergebnis - auch wenn es noch so viel mehr zu sagen gäbe. Wir hoffen, die Mühe hat sich gelohnt.
Entwicklung des Cannabismarktes: ⁵
- Markt transformiert sich
- keine maßgebliche Veränderung bei Konsum & Bedarf
- legale Bezugswege gewinnen immer weiter an Bedeutung, Preise sinken
- Zuwachs bei Medizinalcannabis (+198%) am deutlichsten: "der größte prinzipiell legal kommerzielle Cannabismarkt Europas", auch wegen Vermarktung u.a. an Freizeitkonsumenten
- Anteil der (überwiegenden) Versorgung aus Eigenanbau steigt stetig: von 5,4% (Anfang 2024) auf 21,4% (Ende 2025)
- häufigste Bezugsquelle bleibt sog. "social supply" (Ende 2025: 35,2%), also (illegaler) Bezug über soziale Kontakte (keine Dealer)
- fehlender niedrigschwelliger Zugang zu Konsumcannabis; Medizinalcannabis als häufige Ausweich-Bezugsquelle; kritische Bewertung der geplanten MedCanG-Novelle als Hindernis für Transformationsprozess hin zu legalen Quellen statt Schwarzmarkt. Empfehlung: flächendeckende Präsenz von Anbauvereinigungen, besonders bei Verschärfung des MedCanG
- Anbauvereinigungen bleiben weiter im Abseits: bis 31.10.2025 wurden nur 366 Clubs lizenziert, die insg. nur maximal 3,5% der Konsumenten versorgen können. Häufige Probleme: finanzielle Risiken, Probleme bei Genehmigung, rechtliche Unsicherheiten, Stigmatisierung. ⁶ Empfehlung: Prüfung der aktuellen restriktiven Regelungen, behörd-lichen Auflagen sowie Vorschriften zu Anbau, Weitergabe & Konsumverbot in Clubs; Erlaubnis für Clubs zur neutralen Online-Information über ihr Angebot; Veröffentlichung aller genehmigten Anbauvereinigungen in einer bundesweiten "Whitelist"
- Schwarzmarkt wurde zurückgedrängt (vgl. dazu auch die Studie "KonCanG" des ISFF Frankfurt a.M. ² unter Federführung von Prof Dr. Bernd Werse: "[Ich] würde [...] davon ausgehen, dass mindestens die Hälfte des Schwarzmarkts weggebrochen ist, wahrscheinlich deutlich mehr" ³), ist aber weiter aktiv - deutlich höhere Mengen von polizeilich sichergestelltem Cannabis, aber wohl kein Zusammenhang mit CanG
Kinder- und Jugendschutz: ⁸
- Konsumprävalenz unter Jugendlichen stabil oder sogar leicht rückläufig
- keine verringerte Risikowahrnehmung ggü. Cannabiskonsum unter Jugendlichen – tendenziell das Gegenteil
- kein sprunghafter Anstieg cannabisbezogener Konsumprobleme
- 68,7% der Jugendlichen nutzen Cannabis-Präventionsangebote; besondere Akzeptanz für schulische Präventionsangebote durch externe Organisationen wegen Möglichkeit zum offenen Austausch
- 2025 hielten 70,6% der befragten Jugendlichen Cannabiskonsum für ziemlich/sehr schädlich
- seltenere Nutzung von Frühinterventionsprogrammen, wohl wegen fehlender gesetzlicher Verpflichtung, prekärer Lage der Suchthilfestellen und wenigen Frühinterventionen nach § 7 KCanG. Empfehlung: Zusammenarbeit von Polizei/Ordnungsämtern, Jugendhilfe, Suchtpräventions/-beratungsstellen & Sorgeberechtigten besser koordinieren (vgl. auch hier ⁷); finanzielle Stärkung der Beratungsstellen; zielgruppengerechte Anpassung der Angebote
Gesundheitsschutz: ⁹
- generell nur geringe, graduelle Veränderungen feststellbar; bisher keine klaren Trend-Brüche durch CanG erkennbar
- keine abrupte Zunahme von Konsumprävalenz oder riskantem Konsum
- Risikowahrnehmung unter jungen Erwachsenen nicht maßgeblich verändert
- seit ca. 15 Jahren kontinuierlich zunehmende Verbreitung von Cannabis und Häufigkeit gesundheitlicher Probleme, auch nach CanG - kein Einfluss des CanG erkennbar
- seit einigen Jahren trotz steigendem Konsum unter jungen Erwachsenen weniger Nutzung ambulanter Suchthilfe; ungenutztes Potenzial bei Präventions-Angeboten; prekäre Lage der Suchthilfe. Empfehlung: Stärkung der ambulanten Suchthilfestrukturen; mehr Zugangswege zu Hilfsangeboten; zielgruppengerechte Anpassung der Angebote
- keine maßgebliche Veränderung der Verkehrssicherheit durch CanG
- derzeit keine dringenden Handlungsempfehlungen
(Organisierte) Kriminalität: ¹⁰
- "quantitativ bedeutsamste Entkriminalisierung in der Geschichte der Bundesrepublik"
- eher geringe Datenlage zur Organisierten Kriminalität
- Schwarzmarkt wird sukzessive zurückgedrängt (siehe auch hier ² ³)
- vor CanG stetige Zunahme der konsumnahen BtMG-Delikte, Überlastung der Behörden
- dubioses Detail: vor Inkrafttreten des CanG kam es zu starkem Anstieg von Verurteilungen wegen Besitzes von BtM (überwiegend Cannabis)
- nach CanG fast 115.000 (-53,1%) Strafverfahren weniger (vgl. PKS 2024 ⁴)! Deutliche Entlastung für Konsumenten
- langfristig deutliches Entlastungs-Potenzial des CanG auch für Strafverfolgungsbehörden und Justiz; bisher allerdings noch keine reale Entlastung u.a. wegen temporärem Mehraufwand durch Amnestie-Regelung und Umstellung auf neue Rechtslage
- Befragte von Polizei, Zoll & Justiz lehnen CanG eher ab, Ermittler empfinden weniger Verfolgungsdruck für Organisierte Kriminalität und beklagen fehlende verdeckte Ermittlungsmaßnahmen. Empfehlung: Prüfung von rechtlichen Anpassungen insb. bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen
- prekäre Lage von Anbauvereinigungen. Empfehlung: mehr rechtlicher Spielraum für Clubs, um Schwarzmarkt wirkungsvoller zurückzudrängen; insb. relevant im Falle einer Verschärfung des MedCanG
Medizinalcannabis: ¹¹
- maßgeblicher Einfluss des MedCanG auf Transformation des Marktes und Schwächung der Organisierten Kriminalität; Kritik an geplanter MedCanG-Novelle als Hindernis für Transformationsprozess hin zu legalen Quellen statt Schwarzmarkt
- unzureichender Zugang zu Konsumcannabis, Medizinalcannabis als häufige Ausweich-Bezugsquelle
- wenig Evidenz für Wirksamkeit von Medizinalcannabis, überwiegend für Präparate mit <10% THC-Gehalt; Off-Label-Use verbreitet, aber allgemein gut verträglich und sicher
- trotz Risiko für psychische Probleme dominieren hochpotente Präparate (durchschnittlich 25% THC-Gehalt) den Markt
- Vermarktung auch an Freizeitkonsumenten
- "systematische" werberechtliche Verstöße von Plattformen gegen §§ 9, 10 HWG, aber nur wenig Strafverfolgung gegen Unternehmen mit Auslandssitz
- dringender Handlungsbedarf zur Novelle des MedCanG. Empfehlung: evidenzbasierte Beschränkung frei verschreibbarer Blüten auf <10% THC-Gehalt; Einschränkung missbräuchlicher Verschreibungen; gleichzeitige Prüfung, wie legaler Zugang zu (Konsum-)Cannabis gesichert werden kann (z.B. über Anbauvereinigungen)
Handlungsempfehlungen: ¹²
Problem:
Anbauvereinigungen sind weiter massiv benachteiligt und spielen kaum eine Rolle im Markt
Handlungsempfehlung:
Prüfung der aktuellen restriktiven Regelungen, behördlichen Auflagen sowie Vorschriften zu Anbau, Weitergabe & Konsumverbot in Clubs; Erlaubnis für Clubs zur neutralen Online-Information über ihr Angebot; Veröffentlichung aller genehmigten Anbauvereinigungen in einer bundesweiten "Whitelist"
Problem:
Mangelnde Stärkung des Jugendschutzes durch Frühinterventionen (§ 7 KCanG)
Handlungsempfehlung:
Zusammenarbeit von Polizei/Ordnungsämtern, Jugendhilfe, Suchtpräventions/-beratungsstellen & Sorgeberechtigten besser koordinieren
Problem:
weniger Nutzung von Suchtberatungen durch junge Erwachsene trotz langfristig steigendem Konsum, prekäre Lage der ambulanten Suchthilfe
Handlungsempfehlung:
finanzielle Stärkung der Beratungsstellen; zielgruppengerechte Anpassung der Angebote
Problem:
mögliche Einschränkungen bei Strafverfolgung der Organisierten Kriminalität
Handlungsempfehlung:
Stärkung der Strafverfolgungsbehörden; Prüfung von rechtlichen Anpassungen bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen
Problem:
Fehlentwicklungen bei Medizinalcannabis (Dominanz hochpotenter Präparate; Ver-marktung auch an Freizeitkonsumenten; werbe-rechtliche Verstöße)
Handlungsempfehlung:
Beschränkung des THC-Gehalts frei verschreib-barer Blüten auf <10%; effektive Durchsetzung des Heilmittelwerberechts
Unsere Meinung:
Ganz ehrlich - entgegen einiger teils haarsträubend schwarzmalerischer Schlagzeilen und vorausgreifender Vorfeld-Äußerungen aus Politik und Polizei ¹³ ¹⁴ ¹⁵ sind wir mit diesem Ergebnis wirklich happy. Wie viel besser hätte es realistisch laufen sollen? Wir sehen hier über 220 Seiten gefüllt mit fast durchgehend positiver Evidenz, die in einigen Bereichen eine nahtlose Fortsetzung bisheriger Entwicklungen ohne signifikante Veränderung, und in anderen Bereichen sogar eine deutliche, teils massive Verbesserung der vorherigen Situation widerspiegeln.
Nur zwei wirklich große Wermutstropfen gibt es zu beklagen:
1. Die Anbauvereinigungen, die in einigen Bundesländern bis an die Grenze des rechtlich Machbaren ausgebremst und teils regelrecht verunmöglicht werden. Ein untragbarer und für ein freies Land beschämender Zustand - was zu unserer Freude auch die EKOCAN-Studie dem Gesetzgeber oft genug betont deutlich unter die Nase reibt, und dringlich für eine Liberalisierung der Rahmenbedingungen plädiert.
2. Das MedCanG. Hier sehen die Autoren einen dringenden Handlungsbedarf für eine Anpassung des MedCanG zur Vermeidung von Fehlentwicklungen, bei gleichzeitiger Ermöglichung einer allgemein besseren Verfügbarkeit von (Konsum-)Cannabis (wichtig, sonst profitiert wieder der Schwarzmarkt!). So traurig es ist, aber das teils sehr aggressive Vermarktungs- und Werbeverhalten einiger Marktteilnehmer hat hier sicher viele politische Scherben hinterlassen.
Sicher teilen wir einige einzelne Punkte der Studie nicht (z.B. sehen wir keine fehlenden Ermittlungsbefugnisse), aber alles in allem kann man freudig das Fazit ziehen:
Erneut eine kolossale Bestätigung der Erfolgsgeschichte des CanG! Wir sind glücklich.
Das CanG ist und bleibt ein durchschlagender, historischer Erfolg - sei es in puncto Gesundheitsschutz, Jugendschutz, Kriminalität, Schwarzmarkt oder Bürgerrechte!
In der Union scheint man zwischenzeitlich das Ringen um neue Argumente aufgegeben zu haben, und übt sich nun offenbar schon in offener Faktenleugnung. ¹⁶ ¹⁷ ¹⁸
Quellen:
¹ Manthey/Kalke/Kraus et al. (01.04.2026). "Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN): 2. Zwischenbericht". https://www.fdr.uni-hamburg.de/record/18530
² Steimle/Werse/Stallwitz (August 2025). "Projektbericht: Veränderungen für Konsumierende von Cannabis durch das Cannabisgesetz - KonCanG", S. 19 ff.. https://www.frankfurt-university.de/fileadmin/standard/ISFF/KonCanG_Projektbericht.pdf
³ FAZ (30.03.2026). "'Die Apotheker sind krass. Und legal'". https://www.faz.net/aktuell/politik/staerkt-oder-schwaecht-die-legalisierung-von-cannabis-die-organisierte-kriminalitaet-accg-200683113.html
⁴ Bundesministerium des Innern (02.04.2025). "Polizeiliche Kriminalstatistik 2024 - Ausgewählte Zahlen im Überblick". S. 11. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25028_pks-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=8
⁵ Manthey/Kalke/Kraus et al. (2026). S. 5 f., 65 f.
⁶ vgl. Utzon et al., 2025
⁷ Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (März 2026). "Arbeitshilfe Zur Umsetzung von Frühintervention nach § 7 Konsumcannabisgesetz". https://www.bag-landesjugendaemter.de/de/neues/arbeitshilfe-fruehintervention-bei-cannabisauffaelligkeiten-minderjaehriger/
⁸ Manthey/Kalke/Kraus et al. (2026). S. 6, 81 f.
⁹ Manthey/Kalke/Kraus et al. (2026). S. 7, 112 f.
¹⁰ Manthey/Kalke/Kraus et al. (2026). S. 7 f., 183 ff.
¹¹ Manthey/Kalke/Kraus et al. (2026). S. 8, 65 f., 208 ff.
¹² Manthey/Kalke/Kraus et al. (2026). S. 9
¹³ B.Z. (28.03.2026). "Brandenburgs Innenminister - Cannabis-Gesetz stärkt den Schwarzmarkt". https://www.bz-berlin.de/brandenburg/cannabis-gesetz-staerkt-den-schwarzmarkt
¹⁴ Osthessen-News (27.03.2026). "'Schwere Hypothek für junge Menschen' - Poseck kritisiert Cannabisreform" https://osthessen-news.de/n11790902/schwere-hypothek-fuer-junge-menschen-poseck-kritisiert-cannabisreform.html
¹⁵ Die Zeit (25.03.2026). "BKA-Chef kritisiert Umsetzung des Cannabisgesetzes". https://www.zeit.de/politik/deutschland/2026-03/cannabisgesetz-bka-praesident-kritik-umsetzung
¹⁶ Tagesschau (01.04.2026). "Unions-Minister fordern Nachbesserung bei Cannabisgesetz". https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/studie-cannabis-teillegalisierung-union-100.html
¹⁷ Deutschlandfunk (01.04.2026). "Gesundheitsministerin Warken möchte Cannabis-Gesetz überarbeiten". https://www.deutschlandfunk.de/gesundheitsministerin-warken-moechte-cannabis-gesetz-ueberarbeiten-102.html
¹⁸ Bundesministerium des Innern (01.04.2026). "Pressemitteilung - Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung". https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/04/cannabis.html
30.03.2026
BGH-Grundsatzentscheidung zu Werbung für Medizinalcannabis mit einschneidenden Folgen für Plattformen und Apotheken!
Grundsatz-Entscheidung des BGH zu Werbung für Medizinalcannabis!
Wie bereits vielfach berichtet wurde ¹ ² ³ ⁴, wurde am 26.03.2026 eine höchstinstanzl. Grundsatz-Entscheidung des BGH (Kontext hier ⁵) zur Zulässigkeit von Werbung für med. Cannabis im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verkündet. ⁶
Tl;Dr: der BGH schränkt die Möglichkeiten legaler Werbung drastisch ein, was viele Apotheken & Plattformen zu umfassenden Anpassungen ihrer Geschäftsmodelle zwingen dürfte.
Was neu ist: heute wurde die Volltext-Entscheidung (BGH, Urt. v. 26.03.2026 - I ZR 74/25 ⁷) veröffentlicht! Im Ergebnis schließt der BGH sich der Vorinstanz ⁸ (wir berichteten ⁹) an:
"[Eine] Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit [med. Cannabis] verstößt gegen das Verbot der Publikumswerbung in § 10 Abs. 1 HWG, wenn [sie] unter Verweis auf die mit [...] Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht." ⁷ (Leitsatz)
"Eine Werbung für Arzneimittel [...] umfasst alle produktbezogenen Aussagen [...], die darauf angelegt sind, [...] Verschreibung, Abgabe, Verkauf oder Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern." ⁷
(Rn. 19, 32)
"Die Beklagte hat [...] den Nutzern [...] gezielt eine Therapierung mit Cannabis [...] und eine Behandlungsanfrage [...] ermöglicht. [E]ine solche isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung [geht] über eine sachangemessene umfassende Information [...] hinaus [und beschränkt sich] nicht auf eine sachliche Information darüber, bei welchen Indikationen eine Therapierung mit Cannabis [...] in Betracht kommt. Sie enthalten [...] einseitige Empfehlungen [...] und Anregungen zur Nachfrage nach med. Cannabis." ⁷
(Rn. 38 f.)
Zu den Maßstäben für unzulässige Werbung bzw. zulässige Informationen iSd HWG schreibt der BGH:
"Eine Werbung für Arzneimittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG umfasst alle produktbezogenen Aussagen [...], die darauf angelegt sind, den Absatz der dargebotenen Arzneimittel zu fördern. [...] Einen solchen Werbecharakter kann auch die [...] Botschaft eines von Hersteller und Verkäufer unabhängigen Dritten haben. [...]
Auch die Werbung für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl unbestimmter Arzneimittel kann produktbezogen sein. [...]
Maßgebliches Merkmal für [...] Werbung in Abgrenzung zu einer einfachen Information ist, ob [sie] darauf abzielt, Verschreibung, Abgabe, Verkauf oder Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern [...].
Die sachangemessene Präsentation der eigenen Leistungen [...] kann gegen die Annahme einer Werbung sprechen [, z.B.] wenn ein Arzneimittelunternehmen auf seiner Webseite die [...] Packungsbeilage oder [...] Merkmale des Mittels wörtlich und vollständig wiedergibt [...]."
(BGH, Urt. v. 26.03.2026 - I ZR 74/25 Rn. 19 ff., 32 f.)
Dem sei die beklagte Plattform nicht gerecht geworden:
"Die Präsentationen beinhalteten keine rein informativen Angaben oder bloße Aufklärungen ohne Werbeabsicht. Sie [zielten] darauf [ab], dass die Nutzer [...] auf die Verschreibung von med. Cannabis drängten, und hierdurch den Verkauf solcher Arzneimittel fördern sollten. [...]
[D]ie Beklagte beabsichtige erkennbar, [...] Verschreibung, Verkauf und Verbrauch von Cannabis zu med. Zwecken zu fördern. [...]
Die Beklagte hat [...] den Nutzern [...] gezielt eine Therapierung mit Cannabis [...] und eine Behandlungsanfrage [...] ermöglicht. [E]ine solche isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung [geht] über eine sachangemessene umfassende Information [...] hinaus [und beschränkt sich] nicht auf eine sachliche Information darüber, bei welchen Indikationen eine Therapierung mit Cannabis [...] in Betracht kommt. Sie enthalten [...] einseitige Empfehlungen [...] und Anregungen zur Nachfrage nach med. Cannabis."
(BGH, Urt. v. 26.03.2026 - I ZR 74/25 7 Rn. 7, 34, 38 f.)
Sehr wenig Spielraum!
Das wird wohl für nachhaltige Veränderungen in der Branche sorgen. Der BGH untersagt über § 10 HWG fast jede Öffentlichkeitsarbeit zu Medizinalcannabis abseits streng objektiver, vollständiger, unvoreingenommener und rein aufklärender Informationen (z.B. Indikationen für eine Behandlung, oder Packungsbeilagen & Gebrauchsinformationen individueller Präparate).
Öffentlichkeitsarbeit für med. Cannabis ist damit nur noch massiv eingeschränkt und unter ständigem strafrechtl. Risiko möglich - eine bittere Erfahrung, von der insb. Anbauvereine mit ihrem unverhältnismäßigen und den Zweck der Vereine völlig unterlaufenden ¹⁰ ¹¹ Werbe- und Sponsoringverbot nach § 6 iVm § 1 Nr. 14, 15 KCanG schon lange ein Lied singen können.
Nach dem bereits seit 01.07.2024 geltendem Werbeverbot für Konsumcannabis beschränkt der BGH nun also auch die Werbung für med. Cannabis drastisch, und wird damit viele Apotheken und Plattformen zu umfassenden Anpassungen ihrer Geschäftsmodelle zwingen!
Quellen:
¹ https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-izr7425-werbung-internet-behandlung-medizinisches-cannabis-verstoss-heilmittelwerberecht
² https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-izr7425-behandlungen-cannabis-onlineportal-heilmittelwerbung
³ https://www.pharmazeutische-zeitung.de/bgh-publikumswerbung-fuer-cannabis-ist-unzulaessig-163965/
⁴ https://www.apotheke-adhoc.de/rubriken/detail/medizinisches-cannabis/bgh-werbeverbot-fuer-cannabis-plattformen/
⁵ https://www.wettbewerbszentrale.de/bgh-bestaetigt-verbot-der-werbung-fuer-medizinalcannabis-gegenueberverbrauchern/
⁶ https://www.ardmediathek.de/video/phoenix-vor-ort/bgh-urteil-werbung-fuer-behandlungen-mit-medizinischem-cannabis/phoenix/Y3JpZDovL3Bob2VuaXguZGUvNTE4NzE5Mw
⁷ BGH, Urt. v. 26.03.2026 - I ZR 74/25. https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR__74-25.pdf?__blob=publicationFile&v=4
⁸ OLG Frankfurt a.M. - Urt. v. 06.03.2025 - 6 U 74/24. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000349
⁹ https://www.instagram.com/p/DG53lSDIHp-/?img_index=1
¹⁰ KriPoZ 5 | 2025, S. 284. https://kripoz.de/wp-content/uploads/2025/09/giannini-zwischen-teil-entkriminalisierung-und-rufen-nach-re-regulierung-zur-evaluierung-des-neuen-konsumcannabisgesetzes.pdf
¹¹ Manthey/Jacobsen/Kalke et al. (30.09.2025). "Evaluation des KCanG (EKOCAN): 1. Zwischenbericht", S. 191. https://www.fdr.uni-hamburg.de/record/17993/files/EKOCAN_Zwischenbericht1.pdf
25.03.2026
Hiobsbotschaft zum MedCanG: Arzneimittel-Versandverbot durch die Hintertür am Bundestag vorbei?
Das Bundesgesundheitsministerium arbeitet derzeit an einer Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) und Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) ¹, die bisher bis auf eine Ausnahme ² kaum Beachtung fand - zu Unrecht. Denn der Entwurf enthält Änderungen, die gravierende Auswirkungen (auch) auf Medizinalcannabis hätten!
Konkret geht es um Art. 1 Nr. 13; Art. 3 Nr. 1, 2 des Ref.-Entwurfs (Wortlaut siehe Bilder), die einen neuen § 35b ApoBetrO und § 9a AM-HandelsV einführen. Diese sehen eine künftige Pflicht für Apotheken & Spediteure zu massiven Qualitätssicherungs-Maßnahmen für den Arzneimittel-Versand vor, u.a.:
- risikoarme Transportplanung (§ 35b I Nr. 1 ApoBetrO nF),
- Transportverpackungen für Arzneimittel zum Schutz vor Hitze, Kälte, Bruch (§ 35b I Nr. 2, II ApoBetrO nF),
- Qualitätssicherung für Arzneimittel auf gesamtem Transportweg, inkl. Dokumentation der gesamten Kühlkette (!) durch Spediteure (§ 35b II ApoBetrO nF; § 9a S. 2 Nr. 3 AM-HandelsV nF),
- korrekte Transportbedingungen (§ 35b I Nr. 3, III Nr. 1 ApoBetrO nF; § 9a S. 2 Nr. 2 AM-HandelsV nF),
- Schulungen für Mitarbeiter (§ 35b I Nr. 4 ApoBetrO nF),
- Informationen & Handlungsanweisungen für Spediteure (§ 35b I Nr. 5 ApoBetrO nF),
- korrekte Zustellung durch Spediteure (§ 35b III Nr. 2 ApoBetrO nF),
- Meldepflicht für Spediteure bei jeder mögl. qualitativen Beeinträchtigung von Arzneimitteln (§ 35b III Nr. 3 ApoBetrO nF),
- Pflicht für Spediteure zur Nutzung geeigneter Fahrzeuge, korrekter Lagerung & Sicherung der Arzneimittel (§ 9a S. 2 Nr. 1, 4 AM-HandelsV nF).
Insg. muss man klar feststellen: diese Vorgaben sind so umfassend, dass klassische Versanddienstleister ihnen nicht annähernd gerecht werden können. Beispielhaft schließt DHL (vgl. AGB DHL, Ziffer 2.2.2 ³) jeden Transport von "Sendungen, für deren Beförderung eine besondere Behandlung [...] (z. B. Einhaltung einer bestimmten Temperatur [...]) erforderlich ist" aus.
Sollte diese Verordnung in Kraft treten, wären die Folgen absehbar dramatisch - der niedrigschwellige, unkomplizierte Arzneimittel-Versandhandel wie bisher, auch für Medizinalcannabis, wäre damit de facto Geschichte. Ein Versand wäre nur noch über hochspezialisierte Spediteure gegen massive Mehrkosten möglich - das würden zahllose Apotheken wie auch Patienten wirtschaftlich nicht stemmen können. Resultat: große Teile des Arzneimittel-Fernabsatzes dürften wohl kollabieren, die zuverlässige medikamentöse Versorgung von immobilen Patienten insb. in strukturschwachen Räumen läge wohl brach.
In Zeiten überbordender Bürokratie und überlasteter Gesundheitssysteme arbeitet das BMG lieber an einer Verordnung, die den unbürokratischen Fernabsatz von Arzneimitteln zielgerichtet verunmöglicht - bravo zu dieser Rückwärtsgewandtheit.
Weiterhin scheint es in Anbetracht der beschriebenen Tragweite und im Hinblick auf die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG ⁴ sehr fragwürdig, diese gravierende Frage nicht im Wege der regulären parlamentarischen Gesetzgebung, sondern via Verordnung ohne Zustimmung des Bundestages klären zu wollen.
Man kann nur inständig hoffen, dass hier noch eine rechtzeitige Kurskorrektur vollzogen wird!
Quellen:
¹ https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/AEndVO_Apothekenbetriebsordnung_und_weitere_VO.pdf
² https://www.youtube.com/watch?v=0zJlgxEUCJc
³ https://www.dhl.de/dam/jcr:b2845bef-cd08-4139-a4a1-0a9253d0bfd1/dhl-agb-paket-express-national-de-07-2025.pdf
⁴ vgl. nur BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, Rn. 192; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Az. WD 3 - 3000 - 152/19 mwN
05.03.2026
Verurteilung zu 1.800 Euro Geldstrafe für verschenkte Cannabis-Stecklinge am LG Halle
Unfassbar.
Nachdem im Sommer 2024 im Zuge einer Stecklings-Verschenkaktion des Hanfverband Halle-Saale-Kreis die StA und Polizei eingegriffen, sämtliche 117 eingetopften Stecklinge (bzw. nach Rechtsauffassung der StA Cannabispflanzen ¹) beschlagnahmt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatten ² ³, wurde die Beschuldigte zum AG Halle angeklagt, dort im Herbst 2025 wegen unerlaubten Anbaus von Cannabispflanzen schuldig gesprochen und zu einer (vergleichsweise noch milden) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 28€ verurteilt (vgl. AG Halle (Saale), Urt. v. 03.09.2025 - 303 Ds 567 Js 31402/24 (22/25)). ⁴ ⁵
Gegen dieses Urteil hatten sowohl die StA als auch die Angeklagte Berufung eingelegt. Nach der gestrigen Berufungsverhandlung vor dem LG Halle (Az. 8c NBs 91/25 ⁶) ist nun die Entscheidung bekannt:
Das LG Halle hält den Schuldspruch nicht nur aufrecht, sondern verschärft auch noch den Strafausspruch massiv! Statt der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 28€ (insg. 560€) verurteilt das LG Halle nun zu sagenhaften 50 Tagessätzen zu je 36€ (insg. 1800€) - das bedeutet eine Erhöhung des Strafmaßes um mehr als das Dreifache! ⁷
Da kommt selbst uns die Galle hoch. Nach wie vor gibt es entgegen aller noch so stichhaltigen Argumente und Einwände ⁸ ⁹ ¹⁰ ¹¹ ¹² bis hin zur möglichen Verfassungswidrigkeit aufgrund eines naheliegenden Verstoßes gegen das Analogieverbot ¹³ keine einzige Gerichtsentscheidung, die eingepflanzte Stecklinge nicht kurzerhand als (ggf. strafbare) Cannabispflanzen umdeuten würde...
Es ist so bitter.
Quellen:
¹ HalleSpektrum (28.06.2024). https://hallespektrum.de/nachrichten/soziales/strafrechtliche-verwirrung-zum-cannabis-verschenkaktion/466584/
² DuBistHalle (22.07.2024). https://dubisthalle.de/einfach-nur-laecherlich-polizei-unterbindet-verschenkaktion-des-hanfverbands-am-franckeplatz-eine-pflanze-wurde-an-einer-seniorin-verschenkt/
³ Deutscher Hanfverband (YouTube, 26.07.2024). https://www.youtube.com/watch?v=NF2bBy7X18M&t=414s
⁴ Deutscher Hanfverband (11.09.2025). https://hanfverband.de/stecklings-frage-vor-gericht-dhv-ortsgruppe-halle-verurteilt
⁵ AG Halle (Saale), Urt. v. 03.09.2025 - 303 Ds 567 Js 31402/24 (22/25). https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001624086
⁶ LG Halle, Pressemitteilung 005/2026 (02.03.2026). https://justizpressestelle.sachsen-anhalt.de/fileadmin/tsa_rssinclude/landgericht-halle_02_03_2026_pressemitteilung_lg-hal-terminvorschau-fuer-maerz-2026.pdf
⁷ DuBistHalle (05.03.2026). https://dubisthalle.de/1-800-euro-geldstrafe-im-cannabis-stecklings-prozess-am-landgericht-halle/
⁸ Kai-Friedrich Niermann (i.A. BvCW, 17.06.2024). https://cannabiswirtschaft.de/wp-content/uploads/2024/07/20240617-KFN-Gutachten-Samen-Steckling-Handel-BvCW.pdf
⁹ Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte (i.A. DHV Halle-Saale, 31.12.2024). Stellungnahme ggü. StA Halle. https://www.rgra.de/wp-content/uploads/2025/01/Stecklinge_KCanG_Konstantin_Grubwinkler.pdf
¹⁰ Dr. Sebastian Sobota; Juristische Rundschau; 2025(7), 337-343 (22.05.2025). https://doi.org/10.1515/juru-2025-2048
¹¹ Kai-Friedrich Niermann. ZVertriebsR 2024, 356 (359)
¹² Weis/Graeff-Hönniger/Pfenning. Elemente, Materialien zur Cannabiswirtschaft, Band 49. https://cannabiswirtschaft.de/wp-content/uploads/2025/03/ELEMENTE-49-Positionierung-Abgrenzung-Cannabisstecklinge.pdf
¹³ vgl. (wenngleich in anderem Kontext) OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 - 5 ORs 21/24, openJur 2025, 276 Rn. 23 (andere Ansicht BayObLG, Beschl. v. 02.02.2026 - 206 StRR 315/25; openJur 2026, 1319 Rn. 30ff.)
05.03.2026
Rheinland-pfälzisches LSJV und Länderarbeitsgruppe KCanG definieren eigenmächtig jeden bewurzelten Steckling als Cannabispflanze!
Neuigkeiten zur (haarsträubend falschen!) Rechtsauffassung des rheinland-pfälzischen für Anbauvereine zuständigen LSJV, laut dem bereits jede Bewurzelung von Stecklingen diese zu vollwertigen Cannabispflanzen mache ¹. Auf eine IFG-Anfrage via FragDenStaat ² konkretisiert & begründet das LSJV seinen Standpunkt in einem neuen Schreiben ³ nun wie folgt:
"...hinsichtlich [...] des Begriffs 'Steckling' gibt es seitens des Bundesrates einen Antrag, den Begriff [...] klarer zu fassen (BT Drcks. 490/1/24). Darüber entschieden wurde noch nicht. Aufgrund dieses Umstandes wurde sich im Rahmen der Sitzung der Länderarbeitsgruppe KCanG (LAG KCanG) darauf verständigt, dass der Begriff 'Stecklinge' i.S. des § 1 Nr. 6 KCanG einschränkend auszulegen ist. Im Rahmen einer solchen restriktiven Auslegung sind nur frisch abgeschnittene Sprossteile mit einem THC-Gehalt unter 0,3 % Stecklinge. Sobald in ein Wurzelmedium eingepflanzt oder eine Wurzelbildung eingesetzt hat, handelt es sich um Setzlinge.
In diesem Kontext weisen wir darauf hin, dass dem LSJV mitnichten daran gelegen ist, den Kreis der Strafbarkeit [...] auszuweiten; vielmehr ist das Ziel, aufgrund der andauernden Diskussionen um diese Begrifflichkeit eine helfende Übersicht zu schaffen, bis legislative Maßnahmen für Rechtssicherheit sorgen." ³
Die LAG KCanG will also offen entgegen dem Gesetz eigenmächtig alles außer frisch geschnittenen Cuts (!) pauschal als Cannabispflanzen kriminalisieren - egal wie klein oder jung.
Unfassbar. Skandalös.
Man muss es sich auf der Zunge zergehen lassen: eine polit. Arbeitsgruppe der Bundesländer entscheidet im Hinterzimmer hinter verschlossenen Türen, den klaren Gesetzeswortlaut des § 1 Nr. 6 KCanG aufgrund von "andauernden Diskussionen" schlicht auszuhebeln, und stattdessen mit einer völlig willkürlichen, weder mit dem Gesetzeswortlaut, noch den Gesetzesmaterialen ⁴, noch der bisherigen Rechtsprechung ⁵ zu vereinbarenden eigenen Definition zu ersetzen.
Hier erklären sich scheinbar einige Landesbehörden kurzerhand selbst zum Gesetzgeber unter einem Deckmantel angeblicher "helfender Übersicht" bis zur gesetzgeberischen Klärung. Was genau daran "helfend" sein soll, das Gesetz schlicht zu ignorieren und unzählige Menschen und Anbauvereinigungen absehbar rechtswidrig in die Strafbarkeit zu schubsen, wissen wohl nur die Behörden selbst. Ein solches Gebaren ist in unseren Augen wie gesagt zutiefst undemokratisch, rechtsstaatsfeindlich und inakzeptabel, und könnte sich ggf. schon an der Grenze zur strafbaren Rechtsbeugung bewegen. Beschämend!
Quellen:
¹ https://lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/Themen/Gesundheit/Suchtpraevention/Cannabis/Informationsblatt_Weitergabe_von_Vermehrungsmaterial.pdf
² https://fragdenstaat.de/anfrage/antrag-auf-auskunft-nach-dem-ltranspg-ifg-interne-massstaebe-zur-abgrenzung-von-vermehrungsmaterial-ss-1-nr-6-kcang-unter-beruecksichtigung-des-gesetzeswortlauts-1/
³ https://fragdenstaat.de/anfrage/antrag-auf-auskunft-nach-dem-ltranspg-ifg-interne-massstaebe-zur-abgrenzung-von-vermehrungsmaterial-ss-1-nr-6-kcang-unter-beruecksichtigung-des-gesetzeswortlauts-1/1096019/anhang/03-03-2026-bezugnahme-lsjv-rlp_geschwaerzt.pdf
⁴ BT-Drs 20/8704, S. 91. https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008704.pdf
⁵ vgl. nur VG Köln - 1 L 1371/25; LG Landshut - 2 Qs 176/24; BGH - 2 StR 441/24, 3 StR 25/24; BayObLG - 206 StRR 315/25, 205 StRR 240/25
30.01.2026
Absurdes vom BGH: bewaffnetes Handeltreiben i.S.d. § 34 IV Nr. 4 KCanG durch Fotografieren von Waffen
Der BGH (Beschl. v. 03.12.2025 - 5 StR 459/25) dehnt den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens iSd § 34 IV Nr. 4 KCanG (nach altem Recht § 30a II Nr. 2 BtMG) bis zur völligen Absurdität.
"...2020 beabsichtigte der Angeklagte, [...] 7 kg [Cannabis] zu veräußern [...]. Die eigenen 3 kg [...] bewahrte er [...] auf dem Boden des zu seiner Wohnung gehörenden Kellerraums [auf]. Hier befand sich ferner ein Schrank, in dem [...] in einer [...] geschlossenen Sporttasche in separaten Waffenkoffern eine Pistole und ein Revolver samt Munition lagerte. Die Waffen waren nicht geladen.
Um 17.28 Uhr offerierte der Angeklagte einem Interessenten das [Cannabis], woraufhin man sich um 17.30 Uhr für den Folgetag verabredete. Zwischen 18.06 Uhr und 18.39 Uhr holte der Angeklagte die beiden Waffen aus dem Keller, [...] fotografierte sie [in der Wohnung,] brachte [sie] wieder in den Keller und verstaute sie wie zuvor. [I]n der Wohnung [...] bot [er] dem Interessenten die Waffen zum Kauf an. Ab 19.02 Uhr führte der Angeklagte die Cannabisgeschäfte weiter. [...]
Das Landgericht ist von einem zu engen [...] Verständnis des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis [...] ausgegangen. [...]
Im Fall 1 [...] durfte das Landgericht [...] ein bewaffnetes Handeltreiben [nicht] allein deshalb verneinen, weil die Waffen ungeladen in den Koffern verstaut in einer geschlossenen Sporttasche im Schrank lagerten und deshalb [...] nicht ohne erheblichen zeitlichen Aufwand zugänglich waren. [Denn] der Angeklagte [entnahm] die Waffen [...] aus Schrank und Sporttasche [...], um sie in der Wohnung zu fotografieren, und [brachte] sie anschließend in den Keller zurück. [D]er Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens [...] wäre auch dann erfüllt, wenn der Angeklagte [im Keller] in unmittelbarer Nähe [zum] Cannabis ohne nennenswerten Zeitaufwand über die von ihm transportierten Waffen verfügen konnte. Dies hat das Landgericht nicht geprüft. [...]
Im Fall 2 [...] hat die Strafkammer die Möglichkeit eines bewaffneten Handeltreibens [...] durch das teilweise Bezahlen der [L]ieferung [mit] Revolver nebst Munition nicht [...] bedacht. Auch dies könnte für die Erfüllung des [Tatbestands] ausreichen."
😒
24.10.2025
Innenminister Dobrindt (CSU) zum CanG: "Ein richtiges Scheiss-Gesetz"
Polemik oder Irreführung?
Innenminister Dobrindt und Drogenbeauftragter Dr. Streeck heute zum CanG in der BPK zur Vorstellung der Bundeslagebilder Org. Kriminalität und Rauschgiftkriminalität ¹ (Zitate):
Dobrindt: "Dieses Gesetz [...], es wird ja eine Evaluierung geben, fördert eher den Drogenkonsum [...], und wir stellen auch fest dass der illegale Bereich [...] nur statistisch rückläufig ist, in real aber deutlich ansteigt. 25 Gramm in der Tasche, das war früher ein Händler [...]. Heute ist es immer noch ein Händler, aber wir bearbeiten ihn nicht mehr so." ¹
Die "quantitativ bedeutendste Entkriminalisierung in der Geschichte der Bundesrepublik" ² soll also nur ein statistischer Taschenspielertrick sein - für das BMI sind Millionen Konsumenten scheinbar weiter Straftäter und Dealer. Unfassbar. Und man hat wohl nicht mal Hemmungen, das offen zu zeigen.
Damit nicht genug: laut Dobrindt steige Verfügbarkeit und Kriminalität sogar deutlich an ¹, unbeachtlich dass die Evidenz ² ³ ⁴ nichts davon trägt. Wir wüssten gerne mehr über Herrn Dobrindts Quellen.
Dass der 1. Zwischenbericht der EKOCAN-Evaluierung bereits vorliegt ² und ebenso wie die Drogenaffinitätsstudie 2025 ⁴ und das Projekt KonCanG ⁵ Dobrindts Horrorprognosen umfassend entkräftet, scheint man im BMI zu beantworten, indem man ihn und andere vorliegende Erkenntnisse schlicht ignoriert.
Dobrindt: "Das ist ein richtig schädliches Gesetz für unsere Gesellschaft, für die Kinder, [den] Rechtsstaat, und mir geht es darum dass wir konsequent gegen Kriminalität und Konsum vorgehen. [...] Politik hat die Aufgabe, hier nicht fördernd [...], sondern verhindernd zu wirken. Das [CanG] tut aber das Gegenteil. Ein richtiges Scheiss-Gesetz, wenn Sie mich fragen. Vielleicht kann es Prof. Streeck besser erklären."
Streeck: [lacht] "Ne, gut zusammengefasst." ¹
Bitte?!
Da fehlen selbst uns die Worte. "Ergebnisoffen" ⁶, ja ja...
Eine moralische Bankrotterklärung und trauriges Zeugnis, dass man in der Union auch nach all den Jahren sinnloser Repression und Verfolgung unbescholtener Menschen gesundheitspolitisch und bürgerrechtlich nichts dazu gelernt und nichts verstanden zu haben scheint.
Quellen:
¹ https://www.youtube.com/watch?v=eOAAeRNFaYs
² https://www.fdr.uni-hamburg.de/record/17993
³ https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25028_pks-2024.pdf
⁴ https://www.bioeg.de/fileadmin/user_upload/Studien/PDF/DAS_2025_Cannabis-Bericht_fin.pdf
⁵ https://www.frankfurt-university.de/fileadmin/standard/ISFF/KonCanG_Projektbericht.pdf
⁶ https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf
30.09.2025
Behörden-Irrsinn zu Cannabis-Modellprojekten: BLE sieht keine gesetzliche Rechtgrundlage
Die für die Prüfung von Anträgen auf Cannabis-Modellprojekte zuständige Behörde BLE verweigert derzeit mehreren beantragten Projekten die Bewilligung (Widerspruch ist eingelegt), mit folgender sagenhafter Begründung:
"Nach der Rechtsauffassung des BLE sind regional und zeitlich begrenzte Modellvorhaben nicht vom geltenden Konsumcannabisgesetz gedeckt, wie ein Sprecher dem hr auf Anfrage mitteilte. Für solche Projekte brauche es ein eigenes Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene." ¹
Die BLE scheint also allen Ernstes die Auffassung vertreten zu wollen, es gäbe gar keine Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Cannabis-Modellprojekten - dafür bräuchte es bitte erst ein eigenes Gesetz.
Zwischenzeitlich hat die BLE ihre Rechtsauffassung auf ihrer Website bestätigt und geringfügig präzisiert. Wörtlich:
"Die BLE vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber [...] regional und zeitlich begrenzte Modellvorhaben ausdrücklich vom Regelungsbereich des KCanG ausgenommen hat. Um diese Vorhaben verwirklichen zu können, bedarf es aus Sicht der BLE eines weiteren zweiten Schritts, das heißt in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren müssten die Grundlagen für die Modellvorhaben unter Berücksichtigung von europa- und völkerrechtlichen Vorgaben geschaffen werden. Nach derzeitiger Rechtslage sieht die BLE daher keine Möglichkeit Erlaubnisse zu beantragten Cannabis-Modellvorhaben nach § 2 Absatz 4 KCanG zu erteilen." ²
Ein juristisch belesener Zuhörer wird sich an diesem Punkt ggf. fragen: Moment mal, welchem Zweck dient denn dann bitte die mittlerweile berühmte Forschungsklausel nach § 2 IV KCanG, wenn nicht der Schaffung einer Rechtsgrundlage für eben exakt solche Forschungsprojekte?
Tja, das wüssten wir auch gerne. Die BLE bleibt jedenfalls jegliche weitere Erklärung schuldig, und trotz großer Bemühungen unserer Fantasie können wir beim besten Willen nichts aus der Forschungsklausel herauslesen, was eine solche haarsträubende Auffassung auch nur im Ansatz stützen würde. Wir werden das ungute Gefühl nicht los, dass die BLE hier eigentlich eindeutige, aber unliebsame Gesetzestexte nach eigenem Gusto bis zum Bruchpunkt umzudeuten versucht.
Wir können uns hier nur wiederholen: falsch bleibt falsch. Eine insb. "ausdrückliche" Ausnahme findet sich weder im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs- 20/8704).
Wie dreist wollen manche Behörden noch versuchen, einen längst nicht mehr aufzuhaltenden gesellschaftlichen Wandel zu stoppen und dabei scheinbar selbst vor offener Missachtung geltenden Rechts nicht zurückzuschrecken? Was sollen freie Menschen und Wähler dabei denken?
Erschreckend, beschämend, eines Rechtsstaates zutiefst unwürdig - und hoffentlich nicht ohne Konsequenzen.
Quellen:
¹ https://www.hessenschau.de/gesellschaft/bundesanstalt-sagt-nein-frankfurts-cannabis-plaene-vorerst-geplatzt--v2,frankfurt-cannabis-100.html
² https://www.ble.de/DE/Themen/Landwirtschaft/Konsumcannabis/cannabis_node.html